Bistum Aachen
.

Ordnung über ergänzende Regelungen zur Verwaltung des Vermögens, Organisation und Arbeitsweise der Kirchenvorstände sowie zu Aufgaben, Organisation und Vertretung der Kirchengemeindeverbände in der Diözese Aachen – Ergänzungsordnung KVVG (ErgO KVVG)

Vom 7. März 2025

(KA 2025, Nr. 50)

#

Teil I
Vermögen Kirchengemeinden

###

§ 1
Vermögen in den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten gemäß § 4 Abs. 1 Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Aachen (KVVG) die Kirchengemeinde und ihr Vermögen sowie das Vermögen in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Zum Vermögen in der Kirchengemeinde gehören das Vermögen der Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie das Vermögen des oder der Fabrik- und Stellenfonds sowie der unselbstständigen, treuhänderisch von der Kirchengemeinde, dem Fabrik- oder einem Stellenfonds zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmte Sondervermögen.
( 3 ) Das Recht der Stelleninhaber an der Verwaltung und Vertretung der Stellenfonds wird hierdurch nicht berührt.
( 4 ) Der Kirchenvorstand kann die Verwaltung von Vermögen von unselbstständigen, treuhänderisch zu verwaltenden Stiftungen oder zweckbestimmten Sondervermögen auf Dritte übertragen. Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
#

Teil II
Verwaltungszentren

###

§ 2
Dienstleistungen der Verwaltungszentren für Mitglieder oder Vertragspartner

( 1 ) Ein Verwaltungszentrum führt im Auftrag der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbandes (kgv) deren bzw. dessen Vermögensverwaltung sowie übertragene allgemeine Verwaltungsarbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes, des KVVG sowie der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KA 2015, Nr. 192) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung und unter Beachtung staatlicher Rechtsvorschriften durch. Rechtsträger der Verwaltungszentren sind die Kirchengemeindeverbände (KGV) auf der Ebene von zwei Regionen gemäß des Regionalstatuts des Bistums Aachen (KA 2023, Nr. 19) in seiner jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Dienstleistungen, die ein örtlich zuständiges Verwaltungszentrum für eine Kirchengemeinde übernimmt, ergeben sich aus der Satzung des Kirchengemeindeverbandes (KGV). Die Dienstleistungen, die es für einen Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt, werden in einem Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt. Zu den Dienstleistungen zählen:
  1. für jede Kirchengemeinde die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung,
  2. für eine dem KGV beigetretene Kirchengemeinde über die Leistung gemäß lit. a) hinaus das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  3. für jeden Kirchengemeindeverband (kgv) die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung,
  4. für die Kita-Träger gGmbHs die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen und die laufende Bau- und Liegenschaftsverwaltung.
( 3 ) Die Verwaltungszentren erledigen die jeweiligen Aufgaben unter Beachtung der Entscheidungsvorgaben der Kirchenvorstände bzw. Verbandsvertretungen, Verbandsausschüsse oder bevollmächtigter Personen.
( 4 ) Als unselbständige Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernehmen die Verwaltungszentren Dienstleistungen für ihre Mitglieder oder Vertragspartner in dem jeweils übertragenen Umfang im Rahmen einer kirchenhoheitlichen, nicht steuerrelevanten Beistandsleistung.
( 5 ) Jegliche den Kirchenvorständen bzw. Verbandsvertretungen über die vorgenannten Dienstleistungen hinaus obliegende Verantwortung im Bereich der Vermögensverwaltung bleibt unangetastet; Aufgaben dieses Verantwortungsbereichs erledigen sie – nach vorgegebenen Standards – weiterhin selbständig mit Hilfe evtl. beauftragter Personen oder Einrichtungen.
#

Teil III
Kirchengemeindeverbände (kgv) als Rechtsträger eines Pastoralen Raums

###

§ 3
Aufgabe und Ziel eines Kirchengemeindeverbandes als Rechtsträger eines Pastoralen Raums

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) übernimmt für die Kirchengemeinden eines Pastoralen Raums die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben und die Vorhaltung von kirchlichen Einrichtungen. Hierzu verpflichten sich die Kirchengemeinden, das gesamte bei ihnen angestellte Personal auf den Kirchengemeindeverband (kgv) zu übertragen.
( 2 ) Weitere gemeinsame örtliche Aufgaben sind insbesondere:
  1. Die Wahrnehmung der Betriebsträgerschaften von Einrichtungen der Kirchengemeinden, die diese auf den Kirchengemeindeverband (kgv) übertragen haben sowie von Einrichtungen, die vom Kirchengemeindeverband (kgv) neu errichtet werden.
  2. Die Abstimmung mit dem Rat des Pastoralen Raums zur gemeinsamen Nutzung pastoral genutzter Gebäude sowie die Erstellung und Fortschreibung eines Konzeptes für die pastoral genutzten Gebäude im Pastoralen Raum.
  3. Der koordinierte Einsatz seines Personals sowie von Sach- und Personalmitteln und von evtl. weiteren Projekten des Pastoralen Raums.
( 3 ) Von der Übertragung vorstehend genannter Aufgaben auf den Kirchengemeindeverband (kgv) abgesehen bleibt die den Kirchenvorständen der einzelnen Kirchengemeinden gesetzlich zugewiesene Verantwortung unberührt.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) stellt ein Budget auf und führt zur Erfüllung der ihm obliegenden Personalaufgaben einen Stellenplan gemäß den dafür geltenden Richtlinien des Bistums in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das Budget und der Stellenplan sind jährlich zu beschließen; sie bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
( 5 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) verpflichtet sich zur Anwendung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes in der jeweils für das Bistum Aachen gültigen Fassung. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung und der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung in den jeweils geltenden Fassungen.
( 6 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) überträgt dem ihm durch Dekret des Diözesanbischofs zugewiesenen Verwaltungszentrum die Dienstleistungen gemäß § 2 dieser Ordnung durch Geschäftsbesorgungsvertrag.
#

§ 4
Organe des Kirchengemeindeverbandes (kgv)

Organe des Kirchengemeindeverbandes (kgv) sind
  1. die Verbandsvertretung (§ 5) und
  2. der Verbandsvorstand (§ 9).
#

§ 5
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist Organ des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband und verwaltet die Angelegenheiten des Verbandes gemäß § 30 KVVG und den einschlägigen diözesanen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung besteht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 KVVG aus jeweils mindestens zwei Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände, die von diesen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amts gewählt werden. In Relation zur Zahl der zu wählenden Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 WahlO KVVG wählt ein Kirchenvorstand mit 6 zu wählenden Mitgliedern 2, mit 8 zu wählenden Mitgliedern 3, mit 10 zu wählenden Mitgliedern 4, mit 12 zu wählenden Mitgliedern 5 und mit 14 zu wählenden Mitgliedern 6 Mitglieder in die Verbandsvertretung. Mit der Wahl der Mitglieder in die Verbandsvertretung erfolgt auch die Wahl je eines Stimmführers für jede Kirchengemeinde für Beschlussfassungen gemäß § 7 Abs. 4 dieser Ordnung.
( 3 ) Der Diözesanbischof ernennt einen Pfarrer der am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden zum Vorsitzenden. Die Verbandsvertretung wählt aus ihren Reihen eine oder zwei Personen für den stellvertretenden Vorsitz. Der Pfarrer kann den Vorsitz der Verbandsvertretung mit Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats auf eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden übertragen.
( 4 ) Weiterhin gehören der Verbandsvertretung mit Stimmrecht an ein Vertreter des Rates des Pastoralen Raums sowie beratend ohne Stimmrecht die Verwaltungsleitung.
( 5 ) Die Mitglieder der Verbandsvertretung sind zur gewissenhaften Beachtung der staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die kirchlichen Bestimmungen zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt in ihren jeweils gültigen Fassungen.
( 6 ) Die Verbandsvertretung kann durch Beschluss einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Mitglieds der Verbandsvertretung aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, an das Bischöfliche Generalvikariat richten. Das betroffene Mitglied und die entsendende Kirchengemeinde sind zuvor zu hören. Das Bischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden. Das Bischöfliche Generalvikariat kann auch ohne einen Antrag nach Satz 1 ein Mitglied der Verbandsvertretung aus wichtigem Grund durch schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben. Das betroffene Mitglied und die entsendende Kirchengemeinde sind zuvor zu hören. Im Falle der Amtsenthebung entsendet die betroffene Kirchengemeinde ein neues Mitglied in die Verbandsvertretung.
( 7 ) Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes (kgv) und seiner Einrichtungen oder eine der zugehörigen Kirchengemeinden können nicht gewählte Mitglieder der Verbandsvertretung sein.
( 8 ) Die Verbandsvertretung kann zur Vorbereitung und Durchführung der operativen Arbeit des Kirchengemeindeverbandes (kgv) Fachausschüsse bilden.
#

§ 6
Sitzungen der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens eine Woche vor der Sitzung, sie kann in Schrift- oder Textform ergehen. Sie soll nebst Tagesordnung, unter Beachtung des Datenschutzes, auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft die Verbandsvertretung ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist. Die Einberufung der Verbandsvertretung hat wenigstens einmal im Jahr zu erfolgen.
( 3 ) Im Übrigen ist die Verbandsvertretung einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung den Vorsitzenden darum ersucht oder die Bischöfliche Behörde es verlangt. Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Bischöfliche Generalvikariat die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch eine beauftragte Person leiten lassen.
( 4 ) Bei Eilbedürftigkeit kann die in Absatz 3 genannte Frist auf 48 Stunden verkürzt werden. Über die Eilbedürftigkeit befindet der Vorsitzende. Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
( 5 ) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden oder soll die Tagesordnung in der Sitzung ergänzt werden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Der Vorsitzende der Verbandsvertretung sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, leitet in den Sitzungen die Aussprache und Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Protokoll.
( 6 ) Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis stehen können, sowie sonstige Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen. Entsprechende Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
( 7 ) Das Bischöfliche Generalvikariat hat das Recht zu einer von ihr verlangten Sitzung der Verbandsvertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
( 8 ) Die Sitzungen sind nichtöffentlich, soweit die Verbandsvertretung nicht im Einzelfall unter Beachtung der Vorgaben von § 16 KVVG etwas anderes beschließt. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
( 9 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung können gemäß § 18 KVVG als virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen, gehalten werden. Die Beschlussfassung kann im Stern- oder Umlaufverfahren erfolgen. Bei Wahlen ist ein Stern- oder Umlaufverfahren nicht zulässig. Über die Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate befindet die Verbandsvertretung, im Eilfall der Vorsitzende.
( 10 ) Auf Einladung der Verbandsvertretung nehmen an den Sitzungen Vertreterinnen/Vertreter von Fachausschüssen teil.
#

§ 7
Beschlussfassung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn
  1. mindestens die Hälfte der Positionen der stimmberechtigten Mitglieder nach § 5 Abs. 2 bis 4 dieser Ordnung besetzt ist und
  2. die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 anwesend ist.
Abweichend von lit. b) ist die Verbandsvertretung stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Schrift- oder Textform eingeladen wird und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder abhängt. Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst geladen wurde, ausgesprochen werden.
( 2 ) Sofern die gesetzlichen Regelungen des KVVG oder diese Ordnung nicht etwas anderes vorsehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Abstimmungen der Verbandsvertretung werden grundsätzlich öffentlich durch Abgabe des Handzeichens durchgeführt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt in jedem Fall die Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
( 3 ) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Kirchengemeindeverbandes (kgv).
( 4 ) Bei Beschlussfassungen zum Budget des Kirchengemeindeverbandes (kgv) gibt jede Kirchengemeinde ihre Stimmen gemäß der entsandten Mitgliederzahl einheitlich durch ihren Stimmführer ab gemäß § 5 Abs. 2 dieser Ordnung.
#

§ 8
Protokoll

( 1 ) Die Beschlüsse der Verbandsvertretung sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
( 2 ) Führt die Verbandsvertretung das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben.
( 3 ) Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
( 4 ) Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt.
( 5 ) Nähere Bestimmungen zum Amtssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung. Sofern diese es zulässt, kann das Amtssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.
#

§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Die Verbandsvertretung kann einen Verbandsvorstand bilden, um ihre Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. Dem Verbandsvorstand kann auf Grundlage von Beschlüssen der Verbandsvertretung auch die Vertretung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) für bestimmte Sach- und Geschäftsbereiche übertragen werden.
( 2 ) Der Vorsitzende der Verbandsvertretung ist gleichzeitig Vorsitzender des Verbandsvorstandes. Die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt. Das Amt endet mit Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand, Wiederwahl ist zulässig. Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte die/den stellvertretenden Vorsitzende/n.
( 3 ) Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorgenannten §§ 5 bis 8 entsprechend.
( 4 ) Ein Verbandsvorstand kann keinen Beschluss fassen über
  1. das Budget des Kirchengemeindeverbandes (kgv),
  2. den Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbandes (kgv),
  3. die Anstellung der Verwaltungsleitung.
#

§ 10
Außenvertretung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden der Verbandsvertretung gemeinsam mit jeweils einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung vertreten. Ist der Vorsitzende verhindert, wird der Kirchengemeindeverband (kgv) durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied oder gemeinsam durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband (kgv) wird, wenn ein Verbandsvorstand bestellt ist, durch diesen vertreten, soweit nicht die Verbandsvertretung sich die Aufgabe vorbehalten hat.
( 3 ) Die Willenserklärungen der Verbandsvertretung sowie des Verbandsvorstandes verpflichten den Kirchengemeindeverband (kgv) nur dann, wenn sie gemäß § 21 KVVG der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Verbandsvertretung bedürfen in den in der Geschäftsanweisung (GA) KVVG genannten Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates.
#

§ 11
Subsidiäre Geltung des KVVG

Sofern in dieser Ordnung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend die Bestimmungen des KVVG in der jeweiligen Fassung.
#

§ 12
Datenschutz

( 1 ) Die vom Kirchengemeindeverband (kgv) zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse unterliegen den kirchlichen Bestimmungen über den Datenschutz. Dies gilt darüber hinaus auch für gespeicherte, übermittelte und veränderte Daten.
( 2 ) Durch Verweis in der Satzung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) auf diese Ordnung stimmen die Kirchengemeinden der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Daten durch den Kirchengemeindeverband (kgv) zu. Eine anderweitige Datenverwendung als die zur Aufgabenerfüllung nach dieser Ordnung ist nicht statthaft. Die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden über den Datenschutz ergeben sich ebenso aus den diesbezüglichen kirchlichen Bestimmungen.
( 3 ) Die Verarbeitung von erforderlichen personenbezogenen Daten der Kirchengemeindemitglieder in einem Kirchengemeindeverband (kgv) durch die zu diesem Kirchengemeindeverband (kgv) zusammengeschlossenen Kirchengemeinden ist für die Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben im kirchlichen Interesse (z.B. zum Zwecke der Durchführung einer gemeinsamen Erstkommunion- oder Firmvorbereitung oder gemeinsamer caritativer Projekte) kirchengemeindeübergreifend zulässig.
#

§ 13
Mitgliedschaft, Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von Mitgliedern

( 1 ) Hinsichtlich der Aufnahme in den Kirchengemeindeverband (kgv) ist seitens der beitrittswilligen Kirchengemeinde ein Antrag an die Verbandsvertretung zu richten, über den die Verbandsvertretung abstimmt.
( 2 ) Ein austrittswilliges Mitglied kann die Beendigung der Mitgliedschaft im Kirchengemeindeverband (kgv) durch schriftliche Anzeige gegenüber der Verbandsvertretung zum Ende eines Kalenderjahres beantragen.
( 3 ) Die Verbandsvertretung kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kirchengemeindeverband (kgv) aus wichtigem Grund beschließen. Das betroffene Mitglied ist bei der Abstimmung zu hören, Stimmrechte des betroffenen Mitgliedes bestehen nicht.
( 4 ) Über die Aufnahme von Kirchengemeinden sowie das Ausscheiden und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Kirchengemeindeverband (kgv) entscheidet nach Beschlussfassung der Diözesanbischof gemäß §§ 26 - 28 KVVG.
( 5 ) Ist für eine sachgerechte Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben die Mitgliedschaft einer Kirchengemeinde in dem bestehenden Kirchengemeindeverband (kgv) erforderlich, so kann der Diözesanbischof gemäß § 27 KVVG die Kirchengemeinde dem bestehenden Kirchengemeindeverband (kgv) zuordnen und die Satzung entsprechend ändern. Die betroffene Kirchengemeinde ist zuvor zu hören.
( 6 ) Gemäß § 28 Abs. 3 KVVG kann der Diözesanbischof aus wichtigem Grund das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem Kirchengemeindeverband (kgv) anordnen.
( 7 ) Scheidet eine Kirchengemeinde aus dem Kirchengemeindeverband (kgv) aus, findet kein Vermögensausgleich und keine Vermögensauseinandersetzung statt.
( 8 ) Die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten.
#

§ 14
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) und Vermögensanfall

( 1 ) Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 KVVG kann die Verbandsvertretung die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) beschließen. Der Beschluss der Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Die Anordnung über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) trifft der Diözesanbischof.
( 2 ) Gemäß § 28 Abs. 3 KVVG kann der Diözesanbischof aus wichtigem Grund die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes (kgv) anordnen.
( 3 ) Im Falle der Auflösung eines Kirchengemeindeverbandes (kgv) beschließt die Verbandsvertretung die Übertragung des Vermögens auf den oder die Rechtsnachfolger des Kirchengemeindeverbandes (kgv).
( 4 ) Die gesetzlichen Regelungen sind zu beachten.
#

Teil IV: Sonstige Bestimmungen

###

§ 15
Erlass von Ausführungsbestimmungen

Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG und zur GA KVVG der Generalvikar nach Abstimmung mit dem Diözesanökonomen. Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
  1. § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
  2. § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
  3. § 3 GA KVVG (Vorausgenehmigungen).
#

§ 16
Sonstige Bestimmungen für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände

( 1 ) Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. Dies betrifft insbesondere in ihrer jeweils geltenden Fassung:
  1. die Richtlinie zur Stellenplanung in den Kirchengemeindeverbänden (kgv) und Kirchengemeinden (KG) vom 13. März 2018 (KA 2018, Nr. 49);
  2. die Richtlinie für die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 7. Juni 2021 (KA 2021, Nr. 73);
  3. die Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden vom 27. November 2024 (KA 2024, Nr. 152);
  4. die Richtlinie zur Buch- und Kassenführung sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 23. November 2023 (KA 2024, Nr. 8);
  5. die Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB) vom 4. Dezember 2023 (KA 2024, Nr. 9);
  6. die Richtlinie für die Budgetaufstellung 2025 für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 26. August 2024 (KA 2024, Nr. 109).
( 3 ) § 32 Abs. 2 KVVG bleibt unberührt.
#

§ 17
Übergangsregelung für Organe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden bis zur ersten Neuwahl

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Kirchengemeindeverbände (Verbandsversammlungen, Verbandsvertretungen und Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. § 5 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
#

§ 18
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO

Im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) KV-Wahlordnung wird die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WahlO finden insoweit keine Anwendung.
#

§ 19
Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft. Zugleich tritt die Ordnung vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 121) außer Kraft.